(1) Soweit individualvertraglich nichts anderes vereinbart wurde, gelten für sämtliche or- ganisatorischen, vermittelnden und planerischen Leistungen (u.a. Konzeption von Events, Organisation und Planung von Veranstaltungen und deren Umsetzung, Betreuung von Kunden und Vermittlung von Leistungen Dritter zur Durchführung von Veranstaltungen) zwischen dem Auftraggeber (nachfolgend Kunde) und der Mahlmann / Mahlmann GbR, GF Davide Mahlmann und Jonathan Mahlmann, Graumannsweg 39 22087 Hamburg, (nachfolgend Agentur) die nachfolgenden Vereinbarungen.
(2) Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirk- same, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
(1) Verbraucher in diesem Sinne ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen be- ruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, § 13 BGB.
(2) Unternehmer im Rahmen dieser Bedingungen ist jede natürliche oder juristische Per- son oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt, § 14 BGB.
(3) Veranstalter im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist der Kunde. In dieser Funktion trägt er die volle ordnungsbehördliche und zivilrechtliche Verantwortung für die Veranstaltung. Der Kunde ist sowohl für die Inhalte als auch für das Verhalten der Gäste, des Servicepersonals und der sonstigen an der Veranstaltung mitwirkenden Personen, insbesondere für deren Sicherheit im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten zuständig. Die Agentur tritt in diesem Zusammenhang lediglich als Vermittler auf.
(1) Grundlage des Vertrages ist das schriftliche Angebot der Agentur, in dem die konkreten Leistungen und das dafür konkret anfallende Honorar festgehalten werden. Die Angebote der Agentur sind freibleibend, unverbindlich und befristet.
(2) Mit der erklärten Zustimmung zu einem Angebot der Agentur bzw. mit der Beauftragung der Durchführung der gewählten Leistungen gibt der Kunde ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages ab. Der Vertrag zwischen dem Kunden und der Agentur kommt schließlich durch die schriftliche Annahmeerklärung der Agentur zustande. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden.
(3) Lehnt die Agentur nicht binnen 2 Wochen nach Zustimmung bzw. Beauftragung durch den Kunden die Annahme des Vertrages ab, so steht dies einer Annahmeerklärung durch die Agentur gleich.
(4) Eine auftragsgemäße Ausführungshandlung durch die Agentur ersetzt die Annahmeerklärung. Durch die widerspruchslose Inanspruchnahme der Dienstleistung der Agentur erklärt der Kunde die Annahme dieses Angebots und verzichtet auf einen Zugang der Annahmeerklärung.
(5) Sofern das Honorar abweichend von Abs. 1- nicht durch ein schriftliches Angebot geregelt ist, wird dieses auf der jeweils gültigen Berechnungsgrundlage der Agentur abgerechnet. Im Agenturhonorar sind die Leistungen für Eventvorbereitung, -planung und -durchführung enthalten.
(6) Gesondert berechnet werden stets: Materialien, Übersetzungen, Fahrtkosten, Spesen. Organisations- und Beschaffungskosten, Urheberrechtsübertragungen sowie technische Kosten wie Fotos, Fotoabzüge, Werkzeugkosten, Herstellung von Werbemitteln und Druckkosten und Leistungen hinzugezogener Unternehmer (Anmietung von Personal, Räumlichkeiten, Marktforschung etc.) je nach entsprechendem Aufwand.
(1) Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus dem schriftlichen Angebot der Agentur. Nebenabreden oder Abänderungen, die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen der schriftlichen Form.
(2) Nachträgliche Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, teilt die Agentur dem Kunden unverzüglich mit. Soweit durch die Veränderungen der vereinbarte Inhalt des Vertrages nicht oder nur unwesentlich berührt wird, steht dem -aufgrund dieser Abweichungen- nicht zu, den Vertrag insgesamt zu kündigen. Die Agentur ist in Abstimmung mit dem Kunden berechtigt, Teile des Veranstaltungsablaufes in Abweichung von der Leistungsbeschreibung zu verändern.
(3) Soweit die Agentur Verträge zur Durchführung einer Veranstaltung mit Dritten schließt, erfolgt ein solcher Vertragsabschluss im Namen und mit Vollmacht des Kunden. Dies betrifft insbesondere die Anmietung von Räumen, den Abschluss von Verträgen im Gastronomie- und Servicebereich, sowie den Abschluss von Verträgen mit Künstlern.
(4) Sofern die vertraglich vereinbarte Veranstaltung nicht in dem geplanten Umfang aufgrund von behördlichen Auflagen oder gesetzlichen Bestimmungen realisierbar ist, berührt dies nicht den Vertrag an sich. Die Leistungen sind in diesem Zusammenhang unter Berücksichtigung der behördlichen Auflagen bzw. der gesetzlichen Bestimmungen anzupassen/zu reduzieren. Der Vergütungsanspruch der Agentur, insbesondere das vertraglich vereinbarte Agenturhonorar bleiben in diesem Zusammenhang unverändert. Etwaige ersparte Aufwendungen werden dem Kunden gutgeschrieben.
(5) Kann ein dritter Dienstleister die vereinbarte Leistung nicht erbringen, berührt dies das Vertragsverhältnis zwischen Agentur und Kunden nicht. Die Agentur wird in diesem Fall einen adäquaten Ersatz für den ausgefallenen Dienstleister suchen, um eine Durchführung der Veranstaltung zu ermöglichen. Der Kunde kann gegenüber der Agentur in diesem Zusammenhang weder Aufwendungsersatz- noch Schadensersatzansprüche geltend machen, es sei denn, die nicht erbrachte Leistung des Dienstleisters beruht auf einem grob fahrlässigem oder schuldhaften Verhalten der Agentur.
(1) Sofern die Agentur an der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung durch höhere Gewalt gehindert wird oder sich eine solche Situation abzeichnet, wird sie diesen Umstand dem Kunden unverzüglich anzeigen.
(2) „Höhere Gewalt“ bezeichnet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, der eine Partei daran hindert oder behindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit diese Partei nachweist, dass das Hindernis trotz angemessener Prüfung außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegt, und dass es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise nicht vorausgesehen werden konnte, und dass die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht vernünftigerweise vermieden oder überwunden werden konnten. Sofern keine gegenteiligen Hinweise vorliegen, wird höhere Gewalt insbesondere in folgenden Fällen angenommen: Krieg (ob erklärt oder nicht), Feindseligkeiten, Invasion, Handlung ausländischer Feinde, umfassende militärische Mobilisierung, Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische Macht, Aufstand, Terrorakt, Sabotage oder Piraterie, Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, recht- mäßige oder rechtswidrige Autoritätshandlung, Einhaltung von Gesetzen oder behördlichen Anordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Anforderung, Verstaatlichung; Pest, Epidemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis, Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transport, Telekommunikation, Informationssystem oder Energie, allgemeine Arbeitsstörungen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Besetzung von Fabriken und Räumlichkeiten.
(3) Eine Partei, die sich erfolgreich auf diese Klausel beruft, ist zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Mit der wirksamen Kündigung wird die Partei von ihrer Pflicht zur Erbringung der weiteren, bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erbrachten vertraglichen Leistungen befreit. Sofern die Kündigung unverzüglich erfolgt, ist die sich auf diese Klausel berufende Partei zu- dem von jeglicher Haftung für Schäden ab dem Zeitpunkt befreit, zu dem das Hindernis die Leistungsunfähigkeit verursacht. Ausgenommen von diesem Haftungsausschluss bleiben be- rechtigte Schadensersatzansprüche Dritter, die dadurch entstehen, dass sich die Agentur auch aufgrund des Ereignisses höherer Gewalt nicht von diesen, mit Dritten, im Auftrag des Kunden geschlossenen Verträgen lösen kann. Ausgenommen von diesem Haftungsausschluss sind zudem Sachverhalten nach § 13 dieser AGB.
(1) Sofern dem Kunden bestimmte Gegenstände von der Agentur im Rahmen des Vertrages zeitlich befristet überlassen werden, kommt ein Mietverhältnis über diese Gegenstände zu Stande. Beginn des Mietverhältnisses bildet dabei -sofern innerhalb des Vertrages kein konkreter Zeitraum definiert ist- der Beginn der Veranstaltung inkl. der Aufbauzeit, das Mietende das Ende der Veranstaltung inkl. der Abbauzeit. Es gelten für diese Überlassung die mietvertragsrechtlichen Vorschriften des BGB. Der Kunde hat insbesondere für einen Verlust oder eine Verschlechterung der Mietgegenstände einzustehen. Der Mietzins ist in dem Honorar, das in dem Angebot bzw. Vertrag benannt ist, inbegriffen.
(2) Die Mietgegenstände sind fristgerecht zurückzugeben. Die Agentur behält sich vor, bei Überziehung dieses Termins Ausfallkosten in Höhe des täglichen Mietpreises zu berechnen und ggf. einen darüberhinausgehenden Schadensersatz zu verlangen. Der Kunde verpflichtet sich, den Mietgegenstand in dem Zustand zurückzugeben, in dem er ihn erhalten hat. Für während der Mietdauer verursachte und dem Mieter zurechenbare Schäden bzw. Verschmutzungen hat dieser einzustehen.
(3) Die Agentur ist verpflichtet, die vereinbarten, innerhalb des Vertrages konkret dargestellten Mietgegenstände (mittlerer Art und Güte) rechtzeitig zum Mietbeginn bereitzustellen. Sollten die vereinbarten Mietgegenstände nicht verfügbar sein, wird die Agentur gleichwertige oder bessere Mietgegenstände bereitstellen.
(4) Sämtliche Angaben über Mietgegenstände, die in Prospekten, Verzeichnissen oder Unterlagen jeglicher Art enthalten sind, soweit sie technische Leistung, Betriebseigenschaften oder Verwendbarkeit betreffen, sind unverbindlich. Ausgenommen hiervon sind einzelne Angaben, die schriftlich durch die Agentur bestätigt worden sind. Die Agentur steht nicht für die Richtigkeit von Herstellerangaben ein.
(5) Eine Vermietung und Weitergabe der Mietgegenstände an Dritte und/oder das Befördern und Betreiben des Mietgegenstandes außerhalb Deutschlands ist ohne schriftliche Genehmigung der Agentur untersagt. Für sämtliche Schäden, die aus der Nichtbeachtung dieser Auflage resultieren, haftet der Kunde vollumfänglich.
(1) Der Kunde hat der Agentur alle für die Auftragsdurchführung notwendigen Informationen rechtzeitig zu überlassen. Für Verzögerungen und/oder Schäden, die aus einer Verletzung der Mitwirkungspflichten entstehen, haftet der Kunde, sofern diesen in diesem Zusammenhang ein Verschulden trifft.
(2) Der Kunde sichert zu, dass die mitgeteilten Daten richtig und vollständig sind, Änderungen der persönlichen Daten oder wesentlicher vertraglicher Informationen hat der Kunde der Agentur unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(3) Als Veranstalter ist der Kunde allein für die behördliche Durchführung der Veranstaltung verantwortlich. Er ist verpflichtet, -rechtzeitig vor der Planung und Realisierung der Veranstaltung durch die Agentur- sämtliche erforderlichen Genehmigungen einzuholen und entsprechende behördliche Maßnahmen zu treffen und ggf. Auflagen zu erfüllen, um den gesetzlichen Bestimmungen oder behördlichen Anforderungen zu entsprechen. Dazu gehört ggf. die Beachtung von Jugendschutzvorschriften o.Ä. Der Agentur obliegt insofern keine Verpflichtung. Es sei denn, es ist etwas Abweichendes individualvertraglich geregelt.
(4) Allein der Kunde ist als Veranstalter gegenüber seinen Gästen, Mitarbeitern und sonstigen Personen, die mit der Veranstaltung in Kontakt kommen, verantwortlich und haftet für eintretende Gefährdungen und Schäden. Es sei denn, die Gefährdung und/oder der Schaden ist der Agentur wegen einer vertraglich übernommenen Verpflichtung zurechenbar.
(5) Es wird dringend empfohlen, für die Veranstaltung einen entsprechenden Versicherungsschutz einzuholen, der die konkreten Gefahren umfasst und abdeckt. Auch in diesem Zusammenhang besteht -außer es ist individualvertraglich etwas Abweichendes vereinbart worden- keinerlei Verpflichtung der Agentur.
(6) Fotographien sowie Video- und Tonaufzeichnungen von Events, die über den privaten Gebrauch hinausgehen, müssen von der Agentur genehmigt werden, insbesondere wenn Fremdleistungen durch Künstler erbracht werden. Aufzeichnungen jeglicher Art für Fernsehen, Rundfunk und andere Institutionen zu tätigen, zu nutzen oder anzubieten, sind ohne schriftliche Genehmigung nicht gestattet. Zuwiderhandlungen werden sowohl zivil- als auch strafrechtlich verfolgt.
(7) Der Kunde genehmigt der Agentur die Verwendung von ausgewählten Fotos und sei- nes Kundenlogos als Referenz.
(1) Alle benannten Preise sind Nettopreise, die die jeweils gültige, gesetzliche Umsatzsteuer nicht umfassen.
(2) Das Honorar wird in der vereinbarten Höhe zu den vertraglich vereinbarten Zeitpunkten mit Rechnungsstellung sofort zur Zahlung fällig. Etwaige Abzüge werden nicht gestattet. Bei einem Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Verzugszinsen fällig.
(3) Sofern nicht individualvertraglich etwas Abweichendes vereinbart ist, staffelt sich die Fälligkeit des Gesamthonorars wie folgt: Mit Vertragsabschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 50% der Nettovertragssumme fällig. Weitere 50% sind 21 Tage vor Veranstaltungsbeginn fällig. Zusätzliche Beträge, die aus kurzfristigen Beauftragungen (weniger als 21 Tage vor der Veranstaltung) resultieren, können von der Agentur zu 100% vor dem Veranstaltungstag in Rechnung gestellt werden. Ein evtl. verbleibender Restbetrag wird bei Erhalt einer vollständigen Schluss-Abrechnung nach dem Event fällig. Anzahlungen werden nicht verzinst.
(4) Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, hat die Agentur das Recht, die weitergehende Leistung zu verweigern, bis die Zahlung in der vereinbarten Höhe erbracht wurde.
(1) Sämtliche Leistungen der Agentur, insbesondere solcher geistiger Art (u.a. Ideenskizzen, Konzeptionen, Präsentationen) unterliegen dem Urheberrecht. Die Verbreitung, Veröffentlichung, Vervielfältigung, Bearbeitung und/oder auch die Nutzung für eigene Zwecke ist untersagt, sofern die Agentur nicht ausdrücklich in die jeweilige Art der Nutzung eingewilligt hat.
(2) Eine Einwilligung für die Nutzung zu eigenen Zwecken liegt ausschließlich dann vor, sofern ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien zu Stande gekommen ist. Die in diesem Zusammenhang auf den Kunden übertragene, einfache Nutzungslizenz ist zeitlich begrenzt bis zur Beendigung der Veranstaltung. Diese einfache Nutzungslizenz ist nicht auf Dritte übertragbar.
(3) Für eine wiederholte Nutzung oder eine Mehrfachnutzung ist die ausdrückliche Zustimmung der Agentur nötig. Eine solche Nutzungsart ist nicht von der einfachen Nutzungslizenz, die im Rahmen des Vertragsschlusses eingeräumt wird, umfasst.
(4) Der Kunde sichert zu, dass die im Rahmen der Vertragsausgestaltung von diesem überlassenen, digitalen Medien frei von Rechten Dritter sind bzw., dass er ausreichende Nutzungsrechte besitzt, aufgrund derer die Agentur dieser Medien schließlich veröffentlichen, vervielfältigen und ggf. bearbeiten kann. Der Kunde stellte die Agentur von Ansprüchen (u.a. ins- besondere Schadensersatz, Rechtsverfolgungskosten) Dritter frei, die in diesem Zusammenhang wegen behaupteter Urheberrechtsverletzungen hervorgebracht werden. Die Agentur sichert zu, dass die überlassenen Medien ausschließlich im Rahmen des geschlossenen Vertrags genutzt werden.
(1) Der Kunde ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit der Agentur zu kündigen. Im Fall der Kündigung erhält die Agentur die vereinbarte Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen in voller Höhe. Dazu zählen unter anderem die Kosten für die konzeptionelle Planung und Organisation (Agenturhonorar) sowie Kosten für Bereithaltung, bereits beschaffte Event- artikel, verauslagte Gebühren und Spesen.
(2) Kosten für Gelände-, Location- und Technikmiete u.a. sind zur Zahlung fällig, sofern diese Kosten bereits angefallen sind oder aufgrund der gesonderten vertraglichen Ausgestaltung anfallen werden, eine kostenfreie Lösung von dem jeweiligen Vertragsverhältnis also nicht mehr möglich ist.
(3) Von dem Kunden zu tragen sind ferner die Kosten, die aufgrund seiner Kündigung dadurch anfallen, dass sich die Agentur von -in dem Zusammenhang mit der vertraglich vereinbarten Veranstaltung- mit Dritten geschlossenen Verträgen nicht mehr kostenfrei lösen kann. Der Kunde stellt die Agentur von diesen -kündigungsbedingten- Kosten ausdrücklich frei.
(4) Hinsichtlich der verbleibenden Gebühren (kalkulierte Durchführungs- & Bookingkosten, wie u.a. für Personal, Catering, Shuttle, Künstler, Equipment) wird die Agentur im Falle der Kündigung durch den Kunden pauschal vergütet. Sofern der Vertrag bis zu zwei (2) Monate vor der geplanten Veranstaltung gekündigt wird, ist die Agentur berechtigt, 50% des vereinbarten Gesamthonorars in Rechnung zu stellen. Bei einer Kündigung von bis zu vier (4) Wochen vor dem Event, ist die Agentur berechtigt, 75% des vereinbarten Honorars und bei einer Kündigung von weniger als vier (4) Wochen bis zu dem geplanten Event 100% des vereinbarten Honorars in Rechnung zu stellen.
(5) Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die angesetzte Pauschale unter § 10 Abs. 4 dieser AGB.
(6) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Für die Fristberechnung maßgeblich ist der Ein- gang der Kündigung bei der Agentur.
(7) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt für beide Parteien unberührt.
(1) Die Agentur verpflichtet sich zur gewissenhaften Vorbereitung und sorgfältigen Auswahl und Überwachung der Leistungsträger nach den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns.
(2) Der Kunde hat Beanstandungen, Reklamationen und Beeinträchtigungen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei (3) Werktagen nach der durch die Agentur erbrachten Leistung dieser gegenüber schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Für den Fall berechtigter und fristgerechter Reklamationen stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.
(3) Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur beruhen.
(1) Die Agentur haftetgleich aus welchem Rechtsgrunduneingeschränkt für Pflichtverletzungen von dieser oder deren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen; bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; aufgrund eines Garantieversprechens, sofern ein solches ab- gegeben wurde, und nach dem Produkthaftungsgesetz oder ähnlicher zwingender Haftungen.
(2) Wird eine wesentliche Vertragspflicht fahrlässig verletzt, beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden, der typischerweise in vergleichbaren Fällen eintritt, sofern die Agentur nach Abs. 1 dieser Vereinbarung nicht uneingeschränkt haftet. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
(1) Verantwortlicher für die Datenverarbeitung über diese Website im Sinne sämtlicher datenschutzrechtlicher Bestimmungen (insbesondere im Sinne der DSGVO nach Art. 4 Abs. 7) ist die Agentur.
(2) Dem Kunden ist bekannt und er willigt darin ein, dass die zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlichen persönlichen Daten durch die Agentur auf Datenträgern gespeichert und im Rahmen der Auftragsabwicklung gegebenenfalls an verbundene Unternehmen weitergegeben werden. Der Kunde stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten ausdrücklich zu. Rechtsgrundlage für die Speicherung und Verarbeitung der Daten bildet Art. 6 lit. a DSGVO.
(3) Der Kunde hat gegenüber der Agentur die nachfolgend aufgeführten Rechte hinsicht- lich der betreffenden personenbezogenen Daten:
(4) Widerspruch oder Widerruf gegen die Verarbeitung Ihrer Daten, Art. 7 Abs. 3 DSGVO
Selbstverständlich können Sie der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten für Zwecke der Werbung und Datenanalyse jederzeit widersprechen.
Über Ihren Widerspruch können Sie uns unter folgenden Kontaktdaten informieren:
(1) Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNKaufrechts. Die Geschäftsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden unterliegen dem
(2) Gerichtsstand ist Hamburg, soweit der Kunde Unternehmer oder Kaufmann ist oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.
(3) Werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in eine Fremdsprache übertragen, ist bei sprachlichen Unklarheiten immer die deutsche Version der AGB ausschlaggebend.
(Stand: 01.02.2023)